Sanierungsgebiet Stadtkern

Florian Fraaß

Die Festsetzung eines Sanierungsgebietes dient der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nach den Vorschriften der §§ 136 ff. des Baugesetzbuches. Es handelt sich hier um Gebiete bzw. Stadtteile mit städtebaulichen Missständen und anderen Funktionsschwächen.

Die Stadt Bad Berneck hat für den Bereich der Altstadt das Sanierungsgebiet „Stadtkern“ festgelegt. Der Geltungsbereich ist der Sanierungssatzung zu entnehmen.

Damit alle privaten und öffentlichen Sanierungsmaßnahmen aufeinander abgestimmt werden können, ist es allerdings erforderlich, Informationen über die sanierungsrelevanten Vorhaben der Eigentümer zu haben. Im Sanierungsgebiet besteht daher für Vorhaben eine Genehmigungspflicht durch die Stadt. Dabei hat die Stadt zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben die Sanierung voraussichtlich erschwert, verhindert oder unmöglich macht. In diesem Falle ist die Genehmigung gemäß § 145 BauGB zu versagen. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Stadt zu entscheiden. In besonders gelagerten Fällen kann diese Frist bis zu drei Monate verlängert werden.

Die Stadt besitzt durch diese Regelung eine Kontrollfunktion bei der Durchführung der Sanierung und kann im Einzelfall – unter den engen Voraussetzungen des § 145 BauGB – den Sanierungszielen zuwider laufende Absichten und Vorgänge verhindern.

Die Genehmigungspflicht gilt für alle wertsteigernden Maßnahmen und damit beispielsweise für folgende Vorhaben (§ 144 Abs. 1 BauGB):

  • Neueindeckung eines Hausdaches,
  • Einbau neuer Fenster oder Außentüren (bzw. der Austausch),
  • Veränderungen an der Gebäudefassade allgemein,
  • Modernisierung und Umbau von Gebäuden (auch der Ausbau von Dachgeschossen),
  • Neubau einer Garage oder eines Carports,
  • Baumaßnahmen an der Einfriedung oder den Außenanlagen des Grundstücks usw.

Darunter fallen u. a. auch:

  • der Anbau oder die Änderung von Anlagen und Einrichtungen der Außenwerbung,
  • sowie die (teilweise) Beseitigung (Abbruch) von Gebäuden und Nebengebäuden.

Die Genehmigungspflicht gilt ebenso bei Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird. Hierunter fallen insbesondere Miet- und Pachtverträge.

Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben besteht eine Besonderheit. Die sanierungsrechtliche Genehmigung wird in diesen Fällen von der Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Bayreuth, im Einvernehmen mit der Stadt, erteilt. In diesem Fall müssen Sie als Bauherr neben dem Bauantrag auch den Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung zum Bauvorhaben an das Landratsamt über die Stadt Bad Berneck stellen.

Für die Beantragung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung steht Ihnen das nachfolgende Formular zur Verfügung. Ein Antrag kann aber auch formlos per Brief oder E-Mail gestellt werden. In jedem Fall sollten die Angaben so umfassend sein, dass erkennbar ist, wofür die Genehmigung beantragt wird.

Das Antragsformular können Sie hier abrufen bzw. downloaden.

Nach den §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) sind bestimmte bauliche Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) steuerlich begünstigt.

Zur Erlangung einer Steuerbescheinigung müssen diese Maßnahmen mit der Stadt Bad Berneck vertraglich vereinbart werden.

Nähere Einzelheiten und Details hierzu können Sie der Broschüre „Sonderabschreibungen in Sanierungsgebieten“ entnehmen.

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