Grundsteuer 2022

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 durch öffentliche Bekanntmachung
Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren wird davon abgesehen, neue Grundsteuer-bescheide für das Kalenderjahr 2022 zu versenden. Die Stadt Bad Berneck i.Fichtelgebirge erlässt hier sogenannte Dauerbescheide. Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung für das Kalenderjahr 2022 die Steuer in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen oder die Hebesätze im Laufe des Jahres 2022, werden den Steuerpflichtigen Änderungsbescheide zugestellt.
Bei Steuerpflichtigen, die am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, werden die jeweils fälligen Beträge von dem vereinbarten Konto abgebucht. Steuerpflichtige, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, entrichten die jeweils fälligen Beträge bitte bis zu den vorstehend aufgeführten Fälligkeiten auf eines der Konten der Stadt Bad Berneck:
Alle anderen betroffenen Grundsteuerpflichtigen, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, bitten wir, zur Fälligkeit Ihre Steuerschuld zu begleichen.
In diesem Zusammenhang macht die Stadt Bad Berneck darauf aufmerksam, dass wegen einer EDV-Umstellung seit 2017 keine Zahlscheine mehr für die Überweisung der Hundesteuer, der Grundsteuer als auch die Vorauszahlungen für Gewerbesteuer verschickt werden.
GRUNDSTEUER
Mit dieser Bekanntmachung wird die Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) und die Grundstücke (Grundsteuer B) für das Jahr 2022 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich festgesetzt.
Die Grundsteuer wird mit den Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung der Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form bei der Stadt Bad Berneck i. Fichtelgebirge, Bahnhofstraße 77, 95460 Bad Berneck i. Fichtelgebirge einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Stadt Bad Berneck i. Fichtelgebirge (www.badberneck.de/impressum) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt gilt: Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Bad Berneck i. Fichtelgebirge, 02. Dezember 2021
Stadt Bad Berneck i. Fichtelgebirge
Zinnert
Erster Bürgermeister